39. BImSchV
Verweise
in § 16 39. BImSchV
39. BImSchV
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
(1) Es gelten die in Anlage 6 Abschnitt A und C festgelegten Referenzmessmethoden und Kriterien.
(2) Andere Messmethoden können angewandt werden, sofern die in Anlage 6 Abschnitt B festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Quelle: BMJ
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