39. BImSchV
Verweise
in § 15 39. BImSchV
39. BImSchV
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
Der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition wird vom Umweltbundesamt berechnet. Die Länder ermitteln die dafür notwendigen PM2,5-Werte nach Maßgabe von Anlage 12 Abschnitt A. Die Mindestzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anlage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.
Quelle: BMJ
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