38. BImSchV
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in § 3 38. BImSchV

38. BImSchV  

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Der Basiswert nach § 37a Absatz 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird festgelegt
1.
bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2025 auf 94,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und
2.
ab dem Verpflichtungsjahr 2026 auf 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
Die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe berechnen sich ab dem Verpflichtungsjahr 2026 durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Kraftstoffe mit dem Wert 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
Quelle: BMJ
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