37. BImSchV
Verweise
in § 1 37. BImSchV

37. BImSchV  
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Diese Verordnung regelt
1.
die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Ölen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
2.
die Anrechnung von Flugturbinenkraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 37a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Quelle: BMJ
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