37. BImSchV Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
37. BImSchV
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Biogener Wasserstoff, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird, ist zusätzlich zu den Biokraftstoffen nach § 37b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Biokraftstoff und ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar, wenn der biogene Wasserstoff
- 1.
- aus Rohstoffen nach Anlage 1 zu der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen hergestellt worden ist und
- 2.
- den Anforderungen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht.
(2) Energieerzeugnisse, die anteilig aus biogenem Wasserstoff nach Absatz 1 hergestellt worden sind, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe. Hierbei gelten die Vorgaben des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640.
(3) Von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben die Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sowie die Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen.
(4) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 mit dem Faktor 2 multipliziert.
(5) Die Treibhausgasemissionen des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des biogenen Wasserstoffs
- 1.
- mit dem Faktor 2 und
- 2.
- mit den im anerkannten Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen Treibhausgasemissionen des biogenen Wasserstoffs in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule sowie
- 3.
- mit dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser Verordnung.
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 13 37. BImSchV
Keine Notizen vorhanden.