34. BImSchV
Verweise
in § 2 34. BImSchV

34. BImSchV  
Verordnung über die Lärmkartierung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Die LärmindizesLDay, LEveningund LNightsind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen:
1.
LDay: 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr,
2.
LEvening: 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr,
3.
LNight: 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr.
Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.
(2) Der LärmindexLDENin Dezibel ist wie folgt definiert:

Quelle: BMJ
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