29. BImSchV
Verweise
in § 4 29. BImSchV

29. BImSchV  
Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Quelle: BMJ
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