27. BImSchV
Verweise
in § 6 27. BImSchV

27. BImSchV  
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
Quelle: BMJ
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