27. BImSchV
Verweise
in § 5 27. BImSchV
27. BImSchV
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine in die freie Luftströmung so abzuleiten, daß die Höhe der Austrittsöffnung für die Abgase
- 1.
- die höchste Kante des Dachfirstes der Anlage um mindestens 3 Meter überragt und
- 2.
- mindestens 10 Meter über Flur liegt.
Quelle: BMJ
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