2. ProdSV
Verweise
in § 9 2. ProdSV
2. ProdSV
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure,
- 1.
- von denen sie ein Spielzeug bezogen haben und
- 2.
- an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 9 2. ProdSV
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