2. ProdSV
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Verweise
in § 18 2. ProdSV

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Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verordnung geregelte Maßnahmen oder allgemeine Marktüberwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen.
Quelle: BMJ
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