17. BImSchV
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Verweise
in Anlage 5 17. BImSchV

17. BImSchV  

Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1067;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:

EB=
Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM=
gemessene Massenkonzentration
OB=
Bezugssauerstoffgehalt
OM=
gemessener Sauerstoffgehalt
Quelle: BMJ
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