14. ProdSV
Verweise
in § 1 14. ProdSV
14. ProdSV
Druckgeräteverordnung
(1) Diese Verordnung ist auf neue Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar, die auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden.
(2) Diese Verordnung ist nicht auf Produkte anzuwenden, die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt sind.
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
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