14. ProdSV
Verweise
in § 1 14. ProdSV

14. ProdSV  
Druckgeräteverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

(1) Diese Verordnung ist auf neue Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar, die auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden.
(2) Diese Verordnung ist nicht auf Produkte anzuwenden, die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt sind.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 1 14. ProdSV
Keine Notizen vorhanden.