12. ProdSV
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Verweise
in § 16a 12. ProdSV

12. ProdSV  

Aufzugsverordnung

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn
1.
die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und
2.
diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 16d Absatz 3 bleibt unberührt.
Quelle: BMJ
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