11. ProdSV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 12 11. ProdSV

11. ProdSV  

Explosionsschutzprodukteverordnung

(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
1.
von denen er ein Produkt bezogen hat und
2.
an die er ein Produkt abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts sowie nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 12 11. ProdSV
Keine Notizen vorhanden.