11. ProdSV
Verweise
in § 12 11. ProdSV
11. ProdSV
Explosionsschutzprodukteverordnung
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1.
- von denen er ein Produkt bezogen hat und
- 2.
- an die er ein Produkt abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts sowie nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.
Quelle: BMJ
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