11. ProdSV Explosionsschutzprodukteverordnung
11. ProdSV
Explosionsschutzprodukteverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
- 1.
- ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
- 2.
- ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Quelle: BMJ
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