10. ProdSV
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Verweise
in § 26 10. ProdSV

10. ProdSV  

Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder

Wer eine in § 25 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
Quelle: BMJ
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