ZPOEG Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Wurde der Sachverständige vor dem 15. Oktober 2016 ernannt, ist § 411 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum 15. Oktober 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
Quelle: BMJ
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