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ZPOEG  
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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