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ZHG  
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Spezialisierungen

Medizinrecht

Alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die §§ 29, 40, 53, 54 und 147 der Gewerbeordnung treten insoweit außer Kraft, als sie sich auf Zahnärzte und Dentisten beziehen.
Quelle: BMJ
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