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ZHG  
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
Quelle: BMJ
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