ZHG Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
- 4.
Quelle: BMJ
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