ZHG Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Spezialisierungen
Medizinrecht
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
- 1.
- wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,
- 2.
- wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.
Quelle: BMJ
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