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ZHG  
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Spezialisierungen

Medizinrecht

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1.
wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,
2.
wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.
Quelle: BMJ
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