WRV Die Verfassung des Deutschen Reichs
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Quelle: BMJ
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