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Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

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Energie- & Umweltrecht

(1) Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem Verbraucher den Härtebereich des von ihnen abgegebenen Trinkwassers mindestens einmal jährlich, ferner bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Härtebereichs in Form von Aufklebern oder in einer ähnlich wirksamen Weise mitzuteilen.
(2) Die Härtebereiche sind wie folgt anzugeben:

Härtebereich weichweniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter,
Härtebereich mittel1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter,
Härtebereich hartmehr als 2, 5 Millimol Calciumcarbonat je Liter.
Quelle: BMJ
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