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WPO  
Wirtschaftsprüferordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
(3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.
Quelle: BMJ
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