WoFG Wohnraumförderungsgesetz
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Mietrecht u.Ä.
(1) Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung erlischt, sobald die Wohnung nicht mehr der Mietbindung unterliegt oder von keinem der Mieter mehr genutzt wird.
(2) Die Zahlungspflicht ist auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats an auf den Betrag herabzusetzen, der den Verhältnissen im Zeitpunkt des Antrags entspricht, wenn dieser Betrag niedriger ist, weil
- 1.
- das Gesamteinkommen die nach Absatz 2 oder auf Grund des Absatzes 3 des § 9 maßgebliche Einkommensgrenze unterschreitet,
- 2.
- sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat,
- 3.
- sich die Zahl der Haushaltsangehörigen und der die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzenden sonstigen Personen erhöht hat oder
- 4.
- sich die Miete nach § 28 Abs. 1 Satz 1 um mehr als 15 Prozent erhöht hat.
Quelle: BMJ
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