WiStrG Wirtschaftsstrafgesetz 1954
Strafrecht
Sonderstrafrecht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über
- 1.
- Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,
- 2.
- Preisangaben,
- 3.
- Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder
- 4.
- andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Quelle: BMJ
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