Suche

WindSeeG  
Windenergie-auf-See-Gesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der ausgeschriebenen Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.
Quelle: BMJ
Import: