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WFNG NRW  
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. besonderes Verwaltungsrecht

(1) Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum gilt als bezugsfertig, wenn er so weit fertig gestellt ist, dass den künftigen Bewohnern zugemutet werden kann, ihn zu beziehen.
(2) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen.
(3) Förderfähig ist folgender Wohnraum:
  1. 1.
    Eigenheime,
  2. 2.
    Eigentumswohnungen,
  3. 3.
    Mietwohnungen,
  4. 4.
    Genossenschaftswohnungen,
  5. 5.
    sonstiger gegen Entgelt überlassener Wohnraum,
  6. 6.
    einzelne Wohnräume.
(4) Wohnungsbau ist:
  1. 1.
    das Schaffen von Wohnraum durch Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen selbstständigen Gebäude geschaffen wird (Neubau),
  2. 2.
    Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden (Wiederaufbau),
  3. 3.
    Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird (Ausbau), oder
  4. 4.
    Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse (Umbau).
(5) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die
  1. 1.
    den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen,
  2. 2.
    die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern, oder
  3. 3.
    nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.
Instandsetzungen, die durch Baumaßnahmen der Modernisierung verursacht werden, gelten als Modernisierung.
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