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WFNG NRW  
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. besonderes Verwaltungsrecht

(1) Die darlehensverwaltende Stelle hat bei der Erhöhung des Zinssatzes die neue Jahresleistung für das Darlehen in der Weise zu berechnen, dass der erhöhte Zinssatz und der Tilgungssatz auf den ursprünglichen Darlehensbetrag bezogen werden. Die Zinsleistungen sind nach der Darlehensrestschuld zu berechnen und die durch die fortschreitende Darlehenstilgung ersparten Zinsen zur erhöhten Tilgung zu verwenden.
(2) Die darlehensverwaltende Stelle hat den Darlehensnehmern die Erhöhung des Zinssatzes, die Höhe der neuen Jahresleistung sowie den Leistungsabschnitt, für den die höhere Leistung erstmalig entrichtet werden soll, schriftlich mitzuteilen. Zugleich hat sie die Darlehensnehmer schriftlich über die Möglichkeiten und Modalitäten einer Zinssenkung zu informieren.
(3) Die höhere Leistung kann erstmalig für denjenigen nach dem Darlehensvertrag maßgeblichen Leistungsabschnitt verlangt werden, der frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zugang der in Absatz 2 bezeichneten Mitteilung beginnt. Abweichend hiervon ist eine Zinserhöhung gemäß § 34 frühestens nach Ablauf von 20 Monaten nach dem Zugang der Mitteilung zulässig.
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