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WFNG NRW  
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. besonderes Verwaltungsrecht

(1) Die Verzinsung von Wohnraumförderdarlehen aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung des § 37.
(2) Die Verzinsung von Wohnraumförderdarlehen aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 richtet sich nach den vertraglichen Regelungen mit der Einschränkung nach §§ 37 und 39.
(3) Die Verzinsung von Wohnungsbauförderungsdarlehen für Wohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen oder aus öffentlichen Mitteln der Gemeinden und Gemeindeverbände richtet sich nach den vertraglichen Regelungen und §§ 31 bis 38. Ausgenommen hiervon sind:
  1. 1.
    Darlehen gemäß der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen (ModR),
  2. 2.
    Darlehen im Rahmen der Kombinationsförderung bei Miet- und Genossenschaftswohnungen gemäß Nummer 2.4 Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) der Jahre 1994 bis 2002,
  3. 3.
    Darlehen nach den Bestimmungen zur Einkommensabhängigen Förderung von Mietwohnungen (WFB-EAF),
  4. 4.
    Darlehen mit verkürzter Bindung nach Nummer 2.211 WFB der Jahre 2001 und 2002
in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung.
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