WEG Wohnungseigentumsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.
Quelle: BMJ
Import: