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Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

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Mietrecht u.Ä.

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über
1.
Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,
3.
Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.
Quelle: BMJ
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