VwVG Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.
(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.
Quelle: BMJ
Import: