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VwVG NRW  
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Soweit die Vollstreckung in Landesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; die §§ 3 und 3a bleiben unberührt.
(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften Bezug genommen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, tritt an ihre Stelle die Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
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