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VwVG NRW  
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.
(2) Leistet der Betroffene bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei leistet auf Verlangen der Vollzugsbehörde Vollzugshilfe. Dabei kann die Polizei die nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 58 Abs. 3 PolG NRW) anwenden und die zugelassenen Waffen (§ 58 Abs. 4 PolG NRW) unter Beachtung der §§ 61, 63 bis 65 PolG NRW gebrauchen.
(3) Der Vollzug ist einzustellen,
  1. a)
    sobald sein Zweck erreicht ist,
  2. b)
    dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden ist oder
  3. c)
    die Vollstreckungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind. § 60 Abs. 3 bleibt unberührt.
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