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VwVG NRW  
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Im Vollstreckungsverfahren gilt diejenige Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
(2) Im Falle der Aufrechnung in einem Vollstreckungsverfahren gilt als Schuldner der die Aufrechnung begründenden Forderung die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Das Recht der Abtretung zur Einziehung zwischen Hoheitsträgern, insbesondere der Schaffung einer Aufrechnungslage, bleibt unberührt.
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