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VwVG NRW  
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers hat ihm der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der im § 40 bezeichneten Verfügung an gerechnet, zu erklären:
  1. 1.
    ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
  2. 2.
    ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
  3. 3.
    ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei,
  4. 4.
    ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 40 Absatz 2, § 907 der Zivilprozessordnung oder nach § 309 Absatz 3 der Abgabenordnung aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
  5. 5.
    ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k der Zivilprozessordnung oder um ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsberechtigt ist.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Der Drittschuldner kann zur Abgabe dieser Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. § 61 ist nicht anzuwenden.
(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren.
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