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VwVG NRW  
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Dem Schuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
(2) Ist die erste Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde oder durch einen Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht hat ein Vollstreckungsbeamter der Justizverwaltung, der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.
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