VwVG NRW Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Abs. 1 bis 3 und § 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Schuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 39 Abs. 4).
Quelle: Justizportal NRW
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