VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
Allgemeines Verwaltungsrecht
- 1.
- durch eine Onlinekonsultation oder
- 2.
- mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.
Prüfungsschema mit Übersichtstabellen zu den einzelnen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes als (I.) hoheitliche Maßnahme (II.) einer Behörde (III.) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (IV.) zur Regelung (V.) eines Einzelfalles (VI.) mit unmittelbarer Außenwirkung.
Maßnahme = Jedes zurechenbare Verhalten mit Erklärungsgehalt. (Hier klarstellen, welcher konkrete Vorgang als VA untersucht wird.)
Hoheitlich =
Kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise (z.B. konkludent, wie das Handzeichen einer Polizistin) erlassen werden (§ 37 II 1 VwVfG). Seit 2017 ist der Erlass unter den Voraussetzungen des § 35a VwVfG auch vollständig durch automatische Einrichtung zulässig.
Behörde = Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (funktioneller Behördenbegriff, § 1 IV VwVfG)
Beliehene = Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Aufgaben (zumeist im eigenen Namen) wahrnehmen
z.B. Jagdaufseher nach § 25 II BJagdG oder TÜV nach § 29 StVZO
→ sind eigene ‚Behörde‘
Verwaltungshelfer = Privatpersonen, die Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde ausführen
z.B. Abschleppunternehmen oder Schülerlotsen
→ sind keine eigene Behörde; aber: Zurechnung zur beauftragenden und weisungsgebenden Behörde
Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zum Privatrecht.
Wann liegt eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vor?
Anmerkung: Hier dieselben Abgrenzungstheorien wie i.R.d. Prüfung einer ‚öffentlich-rechtlichen Streitigkeit‘ i.R.d. Zulässigkeitsprüfung nach § 40 I VwGO.
h.M. Modifizierte Subjektstheorie (= Sonderrechtstheorie; = Zuordnungstheorie)
Rechtsnorm, die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegt, berechtigt bzw. verpflichtet ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt.
a.A. Subordinationstheorie
Zwischen den Beteiligten besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis.
(con) Abgrenzungsprobleme - z.B. keine Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) - möglich.
a.A. Interessentheorie
Rechtsnorm dient überwiegend öffentlichen Interessen.
(con) Sehr unbestimmt, daher keine trennscharfe Abgrenzung möglich.
Regelung = Maßnahme, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist (Finalität)
Rechtsfolge = Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung von Rechten und Pflichten (z.B. Ge- oder Verbote)
§ Abgrenzung zum Realakt |
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Regelung → soll Rechtsfolge herbeiführen |
Realakt → soll tatsächlichen Erfolg herbeiführen |
Beispiele: |
Beispiele: |
§ Feststellender VA |
§ Bloßer Hinweis auf bestehende Rechtslage |
§ Zweitbescheid |
§ Wiederholende Verfügung Bloße inhaltsgleiche Wiederholung eines bereits erlassenen VAs bzw. Hinweis auf dessen Existenz |
§ Endgültige Regelung Wie der Entzug einer Fahrerlaubnis oder die Streichung von Sozialleistungen |
§ Bloße Vorbereitungsakte Wie die Aufforderung zur Vorlage ärztlicher Gutachten oder von Einkommensnachweisen |
Rechtsfolge: Anfechtungsklage oder nach Erledigung Fortsetzungsfeststellungsklage |
Rechtsfolge: VwGO bietet teilw. auch Rechtsschutz gg. schlichtes Verwaltungshandeln wie z.B. allgemeine Leistungsklage |
Die Regelung eines Einzelfalls ist abzugrenzen von der abstrakt-generellen Regelung durch Rechtsnorm.
Einzelfall =
Grundfall: Regelung eines konkreten Sachverhalts für einen individualisierten Adressatenkreis.
Aber auch: Regelung eines konkreten Sachverhalts für eine (noch) nicht feststehende Vielzahl an Personen = Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG.
z.B. für alle Personen auf einem öffentlichen Platz (generell) geltendes Alkoholverbot (konkret)
Rechtsnorm = Regelung einer unbestimmten Zahl von Fällen (abstrakt) für eine unbestimmte Zahl von Personen (generell)
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Adressatenkreis |
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individuell |
generell |
Sach-
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Konkret |
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Abstrakt |
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Hier: Abgrenzung zu bloß verwaltungsinternen Regelungen.
z.B. Verwaltungsvorschriften, innerbehördliche Weisungen
Unmittelbare Außenwirkung = Maßnahme verlässt Rechtskreis der handelnden Behörde, sodass Rechtswirkung (Erweiterung, Einschränkung oder Entzug einer Rechtsposition) ggü. außerhalb der Verwaltung stehenden Personen eintritt
Grundsatz:
Bei Maßnahmen gegenüber Bürgern ist grds. von einer unmittelbaren Außenwirkung auszugehen.
Grundsatz:
Bei Maßnahmen zw. Behörden liegt grundsätzlich keine unmittelbare Außenwirkung vor.Sonderfälle:
Andere Verwaltungsträger mit eigenen Rechten
Außenwirkung, wenn der andere Verwaltungsträger durch die Maßnahme in eigenen Rechten (z.B. Selbstverwaltungsrechten, Art. 28 II GG) betroffen ist (z.B. Genehmigung des Flächennutzungsplans, § 6 I BauGB).
Mehrstufige Verwaltungsakte
Außenwirkung, wenn Mitwirkung einer anderen Behörde zum Erlass eines VAs erforderlich ist und die andere Behörde gewisse Punkte selbstständig und abschließend prüft.
z.B. Einvernehmen der Gemeinde i.R. eines Bauantrages, § 36 BauGB