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VwVfG  
Verwaltungsverfahrensgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(2) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(3) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
Quelle: BMJ
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LexMea

Merkmale eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Prüfungsschema mit Übersichtstabellen zu den einzelnen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes als (I.) hoheitliche Maßnahme (II.) einer Behörde (III.) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (IV.) zur Regelung (V.) eines Einzelfalles (VI.) mit unmittelbarer Außenwirkung.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Hoheitliche Maßnahme
  3. Einer Behörde
  4. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
  5. Zur Regelung
  6. Eines Einzelfalles
  7. Mit unmittelbarer Außenwirkung

 

Hoheitliche Maßnahme

Maßnahme = Jedes zurechenbare Verhalten mit Erklärungsgehalt. (Hier klarstellen, welcher konkrete Vorgang als VA untersucht wird.)

Hoheitlich =

  • e.A.: Inhaltsgleich mit „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ (s.u.)
  • h.M.: Einseitiges Gebrauchmachen v. öffentlich-rechtlichen Befugnissen i.R. eines Über-/Unterordnungsverhältnisses
    (pro) Klare Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG), der somit mangels Einseitigkeit und Über-/Unterordnungsverhältnis kein Verwaltungsakt ist

Kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise (z.B. konkludent, wie das Handzeichen einer Polizistin) erlassen werden (§ 37 II 1 VwVfG). Seit 2017 ist der Erlass unter den Voraussetzungen des § 35a VwVfG auch vollständig durch automatische Einrichtung zulässig.

 

 

Einer Behörde

Behörde = Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (funktioneller Behördenbegriff, § 1 IV VwVfG)

  • Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zu Akten der Gesetzgebung und Rechtsprechung. Aber: Auch diese Organe können ausnahmsweise ‚Behörden‘ sein, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (z.B. die Geschäftsstelle eines Gerichts oder die Präsidentin des Bundestages bei der Ausübung des Hausrechts nach Art. 40 II 1 GG).
  • Behörde ist nicht der Verwaltungsträger (also z.B. Gemeinde als Körperschaft), sondern das Organ, das die Aufgabe wahrnimmt (z.B. der Bürgermeister der Gemeinde).

 

  • Privatpersonen sind grundsätzlich keine ‚Behörden‘. Hier Abgrenzung:

Beliehene = Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Aufgaben (zumeist im eigenen Namen) wahrnehmen

z.B. Jagdaufseher nach § 25 II BJagdG oder TÜV nach § 29 StVZO
→ sind eigene ‚Behörde‘

Verwaltungshelfer = Privatpersonen, die Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde ausführen
z.B. Abschleppunternehmen oder Schülerlotsen
→ sind keine eigene Behörde; aber: Zurechnung zur beauftragenden und weisungsgebenden Behörde

 

 

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zum Privatrecht.

Wann liegt eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vor? 

Anmerkung: Hier dieselben Abgrenzungstheorien wie i.R.d. Prüfung einer ‚öffentlich-rechtlichen Streitigkeit‘ i.R.d. Zulässigkeitsprüfung nach § 40 I VwGO.

  • h.M. Modifizierte Subjektstheorie (= Sonderrechtstheorie; = Zuordnungstheorie)
    Rechtsnorm, die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegt, berechtigt bzw. verpflichtet ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt.

  • a.A. Subordinationstheorie
    Zwischen den Beteiligten besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis.
    (con) Abgrenzungsprobleme - z.B. keine Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) - möglich.

  • a.A. Interessentheorie
    Rechtsnorm dient überwiegend öffentlichen Interessen.
    (con) Sehr unbestimmt, daher keine trennscharfe Abgrenzung möglich.

  • Nicht ‚auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts‘ finden demnach die drei typischen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der Verwaltung statt:
    • Privatwirtschaftliche Hilfsgeschäfte / Fiskalverwaltung
      = ‚Staat als Kunde‘ (z.B. Kauf von Bürocomputern)
    • Erwerbswirtschaftliche Betätigung
      = ‚Staat als Unternehmer‘ (z.B. Deutsche Bahn)
    • Verwaltungsprivatrecht
      = ‚Staat als Erfüller öffentlicher Aufgaben in privater Form‘ (z.B. private Stadtwerke)
  • Aber: Stets auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, wenn die Behörde ihr Handeln förmlich als Verwaltungsakt (Bescheid) einkleidet, auch wenn dieser unzulässigerweise Privatrecht betrifft.
    = ‚formeller Verwaltungsakt‘
    z.B. Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

 

 

Zur Regelung

Regelung = Maßnahme, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist (Finalität)

Rechtsfolge = Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung von Rechten und Pflichten (z.B. Ge- oder Verbote)

 

§     Abgrenzung zum Realakt

Regelung

soll Rechtsfolge herbeiführen

Realakt

soll tatsächlichen Erfolg herbeiführen

Beispiele:

Beispiele:

§  Feststellender VA

§  Bloßer Hinweis auf bestehende Rechtslage

§  Zweitbescheid
Behörde trifft nach erneuter Sachprüfung eine erneute Entscheidung in der Sache und der neue Bescheid enthält eine erneute sachliche Begründung

§  Wiederholende Verfügung

Bloße inhaltsgleiche Wiederholung eines bereits erlassenen VAs bzw. Hinweis auf dessen Existenz

§  Endgültige Regelung

Wie der Entzug einer Fahrerlaubnis oder die Streichung von Sozialleistungen

§  Bloße Vorbereitungsakte

Wie die Aufforderung zur Vorlage ärztlicher Gutachten oder von Einkommensnachweisen

Rechtsfolge:

Anfechtungsklage oder nach Erledigung Fortsetzungsfeststellungsklage

Rechtsfolge:

VwGO bietet teilw. auch Rechtsschutz gg. schlichtes Verwaltungshandeln wie z.B. allgemeine Leistungsklage

 

 

Eines Einzelfalles

Die Regelung eines Einzelfalls ist abzugrenzen von der abstrakt-generellen Regelung durch Rechtsnorm.

Einzelfall =

  • Grundfall: Regelung eines konkreten Sachverhalts für einen individualisierten Adressatenkreis.

  • Aber auch: Regelung eines abstrakten Sachverhalts für einen individualisierten Adressatenkreis = ‚Sammelverfügung‘. 
    z.B. Besitzer eines Weges (individuell) muss jedes Mal streuen, wenn dort Glatteis liegt (abstrakt)
  • Aber auch: Regelung eines konkreten Sachverhalts für eine (noch) nicht feststehende Vielzahl an Personen = Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG.
    z.B. für alle Personen auf einem öffentlichen Platz (generell) geltendes Alkoholverbot (konkret)

 

Rechtsnorm = Regelung einer unbestimmten Zahl von Fällen (abstrakt) für eine unbestimmte Zahl von Personen (generell)

 

 

 

Adressatenkreis

 

 

individuell

generell

Sach-
verhalt

 

Konkret

  • Verwaltungsakt
  • Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung 
  • Rechtsnorm

Abstrakt

  • Verwaltungsakt in Form einer Sammelverfügung
  • Rechtsnorm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit unmittelbarer Außenwirkung

Hier: Abgrenzung zu bloß verwaltungsinternen Regelungen.

z.B. Verwaltungsvorschriften, innerbehördliche Weisungen

Unmittelbare Außenwirkung = Maßnahme verlässt Rechtskreis der handelnden Behörde, sodass Rechtswirkung (Erweiterung, Einschränkung oder Entzug einer Rechtsposition) ggü. außerhalb der Verwaltung stehenden Personen eintritt

  • Maßnahmen gegenüber Bürgern
    • Grundsatz:

      Bei Maßnahmen gegenüber Bürgern ist grds. von einer unmittelbaren Außenwirkung auszugehen.
    • Sonderfall: Sonderstatusverhältnisse
      z.B. Beamte, Schüler, Wehrdienstleistende/Soldaten, Strafgefangene
      • Außenwirkung, wenn die Regelung die persönliche Rechtsstellung der Betroffenen betrifft (z.B. Ernennung, Versetzung eines Beamten; Versetzung eines Schülers; Entlassung einer Soldatin aus dem Wehrdienst).
      • Keine Außenwirkung, wenn lediglich der interne Betrieb geregelt wird.

 

  • Maßnahmen zwischen Behörden
    • Grundsatz:

      Bei Maßnahmen zw. Behörden liegt grundsätzlich keine unmittelbare Außenwirkung vor.
    • Sonderfälle:

      • Andere Verwaltungsträger mit eigenen Rechten
        Außenwirkung, wenn der andere Verwaltungsträger durch die Maßnahme in eigenen Rechten (z.B. Selbstverwaltungsrechten, Art. 28 II GG) betroffen ist (z.B. Genehmigung des Flächennutzungsplans, § 6 I BauGB).

      • Mehrstufige Verwaltungsakte
        Außenwirkung, wenn Mitwirkung einer anderen Behörde zum Erlass eines VAs erforderlich ist und die andere Behörde gewisse Punkte selbstständig und abschließend prüft.
        z.B. Einvernehmen der Gemeinde i.R. eines Bauantrages, § 36 BauGB

 

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