VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.
Quelle: BMJ
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