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VwGO  
Verwaltungsgerichtsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Arten des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

Übersicht über die Arten und Rechtsfolgen des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 47; 80, 80a; 123 VwGO je nach statthaftem Hauptsacheverfahren.

 

Statthaftes Hauptsache-verfahren

Anfechtungsklage

Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs-, Feststellungsklage

Normenkontrollverfahren

Vorläufiger Rechtsschutz

Grds. hat schon der Widerspruch / die Anfechtungsklage selbst aufschiebende Wirkung
(§ 80 I VwGO).

Entfällt diese gem. § 80 II VwGO:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung(§ 123 VwGO)

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
(§ 47 VI VwGO)

Regelungs-inhalt

  • Grds. Anordnung oder Wiederherstellung der vollzugshindernden, aufschiebenden Wirkung (§ 80 V 1 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache
  • Ist der VA schon vollzogen, ist Regelungsinhalt die Aufhebung der Vollziehung (§ 80 V 3 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand (§ 123 I 1 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache
  • Regelung eines vorläufigen Zustands (§ 123 I 2 VwGO) bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Aussetzung der Norm bis zur Entscheidung in der Hauptsache
    • e.A.: Individuelle Aussetzung der Norm bezüglich des Einzelfalles
    • a.A.: Generelle Aussetzung der Norm bis zur Entscheidung in der Hauptsache

  • Ganz h.M.: Nicht die Verpflichtung, die unwirksame Norm durch eine neue zu ersetzen

 

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