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VwGO  
Verwaltungsgerichtsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung von Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Quelle: BMJ
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LexMea

Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 I VwGO)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

Prüfungsschema für die verwaltungsprozessrechtliche Klage auf Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines VAs (Verwaltungsaktes). Die allg. Feststellungsklage ist subsidiär gegenüber den anderen Klagearten der VwGO.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO)
  4. Aufdrängende Sonderzuweisung
  5. Generalklausel des § 40 I 1 VwGO
  6. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
  7. Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art
  8. Keine abdrängende Sonderzuweisung
  9. Statthaftigkeit der allg. Feststellungsklage
  10. Positive Feststellungsklage
  11. Negative Feststellungsklage
  12. Nichtigkeitsfeststellungsklage 
  13. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der allg. Feststellungsklage
  14. Keine Subsidiarität (§ 43 II VwGO)
  15. Feststellungsinteresse (§ 43 I 2. HS VwGO)
  16. Berechtigtes Interesse
  17. Baldige Feststellung
  18. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog; str.)
  19. Keine Klagefrist, kein Vorverfahren
  20. Klagegegner / Passive Prozessführungsbefugnis 
  21. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
  22. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO) 
  23. Zuständiges Gericht (§§ 45, 52 VwGO)
  24. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO)
  25. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  26. Ggf. Beiladung / Klagehäufung
  27. Begründetheit

 

  • Ziel der allgemeinen Feststellungsklage: Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts); sie ist jedoch subsidiär zu den anderen Klagearten.
  • Siehe zum Finden der richtigen Verfahrensart auch die Übersicht: Verwaltungsprozessrechtliche Verfahrensarten.

 

Zulässigkeit

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO)

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges richtet sich nach § 40 I 1 VwGO. Sie wird hier gleich geprüft, wie bei den anderen verwaltungsprozessrechtlichen Verfahrensarten, für die § 40 I 1 VwGO Anwendung findet, auch. Siehe zu den recht knappen Ausführungen hier unter I. ausführlich das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).

Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, führt dies nicht zur Klageabweisung als unzulässig, sondern zu einer Verweisung an das zuständige Gericht (§§ 17a II GVG, 83 VwGO). Daher wird der Punkt „Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs“ teilweise auch nicht unter „Zulässigkeit“, sondern – dann meist gemeinsam mit dem Punkt „Zuständiges Gericht“ – unter einem vorgezogenen Punkt „A. Entscheidungskompetenz des Gerichts“ geprüft.  In der Klausur wählt man ohne Begründung eine der beiden vertretbaren Aufbauarten.

Aufdrängende Sonderzuweisung

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine spezialgesetzliche aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt (insb. § 32 WPflG; § 78 II ZDG i.V.m. § 32 WPflG; § 126 I BBG / § 54 I BeamtStG; §§ 46, 71 III DRiG; § 60 DRiG; § 45 BDG; § 82 SG; § 54 BAföG).

 

Generalklausel des § 40 I 1 VwGO

Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor (zuerst prüfen), richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO, wonach es sich um eine (a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (b) nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln muss, für die (c) keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben ist.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zum Privatrecht.

  • Allgemeine Abgrenzungstheorien

    Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen bzw. verpflichten (h.M. Modifizierte Subjektstheorie / Sonderrechtstheorie; a.A. Subordinationstheorie; a.A. Interessentheorie).

Nur dann, wenn die Frage nicht nach der modifizierten Subjektstheorie beantwortet werden kann, ist auf die anderen beiden Abgrenzungstheorien einzugehen. Ausführlich hierzu das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).

  • Sonderfälle
    • Widerruf / Rücknahme einer Handlung: actus-contrarius-Theorie
    • Subventionsvergabe: Zwei-Stufen-Theorie; Ausnahme: Verlorene Zuschüsse
    • Nutzung von / Zugang zu öffentlichen Einrichtungen: Zwei-Stufen-Theorie
    • Hausverbot durch Behördenleiter: Differenzierung nach Form des Hausverbotes (h.M.; a.A. Zweck des Hausverbotes; a.A. Zweck des Aufenthalts)

Jeweils ausführlich hierzu das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).

 

Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art
  • Zweck: Abgrenzung zur Zuständigkeit des BVerfG

  • Eine Streitigkeit ist nur dann verfassungsrechtlicher Art, wenn die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist:

    • Beide Seiten sind unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte (formelles Kriterium) und ...

    • Streitgegenstand sind im Kern unmittelbar verfassungsrechtliche Rechte bzw. Pflichten (materielles Kriterium).

 

Keine abdrängende Sonderzuweisung

Es darf keine abdrängende Sonderzuweisung - durch Vorschriften, die ein anderes Gericht für zuständig erklären - vorliegen (z.B. § 51 SGG; § 33 FGO; § 40 II 1 VwGO; Art. 14 III 4 GG; Art. 34 S. 3 GG; § 217 I 4 BauGB; § 49 VI 3 VwVfG; Art. 104 II 1 GG i.V.m. Polizeigesetz des Landes wie z.B. Art. 18 II 1 BayPA / § 31 II Berl ASOG; letztlich insb. § 23 EGGVG für ‚Strafrechtspflege‘ = Repressive Tätigkeit / Strafverfolgung).
Siehe jeweils hierzu das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO)

 

 

Statthaftigkeit der allg. Feststellungsklage

  • Zweck der Statthaftigkeitsprüfung: Insb. Abgrenzung zur vorrangigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Im Unterschied zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wünscht der Kläger nicht den Erlass oder die Beseitigung eines Verwaltungsaktes, sondern ein bestimmtes einfaches Verwaltungshandeln in Form eines Realaktes.
  • Die statthafte Klageart bestimmt sich vor den Verwaltungsgerichten stets nach dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO). Maßgeblich ist dabei, was der Kläger tatsächlich will und nicht der von ihm vorgebrachte Wortlaut (§ 86 III VwGO).
  • Die allg. Feststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses begehrt (§ 43 I VwGO).

Hinreichend konkretes Rechtsverhältnis = Rechtliche Beziehung einer Person zu mind. einer anderen Person oder Sache, die sich aus einem konkreten Sachverhalt und der Anwendung öffentlich-rechtlicher Normen ergibt

  • Nicht: bloße Tatsachenfragen oder abstrakte Rechtsfragen; (pro) Telos: Gericht ist keine kostengünstige Rechtsgutachteninstanz

Positive Feststellungsklage

Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses.
z.B. Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

Negative Feststellungsklage

Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.
z.B. Genehmigungsfreiheit einer Tätigkeit / eines Bauvorhabens

Nichtigkeitsfeststellungsklage 

Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.
z.B. Nichtigkeit eines VAs, der die Behörde nicht erkennen lässt

 

 

Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der allg. Feststellungsklage

Die Unterteilung in besondere und allgemeine (s.u.) Sachentscheidungsvoraussetzungen soll helfen zu verstehen, was nur bei der allg. Feststellungsklage und was bei jeder verwaltungsrechtlichen Klage zu prüfen ist. Sie kann auch weggelassen werden.

Keine Subsidiarität (§ 43 II VwGO)

  • Grundsatz: Die allg. Feststellungsklage ist (mit Ausnahme des § 43 II 2 VwGO) nur statthaft, wenn der Kläger seine Rechte nicht durch Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte können (§ 43 II 1 VwGO).

  • Zweck: 
    • Umgehung: Allg. Feststellungsklage ist nicht fristgebunden und erfordert ein Vorverfahren/Widerspruchsverfahren, sodass Umgehung dieser Erfordernisse möglich wäre.
    • Vollstreckbarkeit: Allg. Feststellungsklage ist nicht vollstreckbar und daher weniger rechtsschutzintensiv.

 

  • Ausnahmen:

    • Andere Klagearten bieten ausnahmsweise weniger intensiven Rechtsschutz (z.B. ist es für eine Beamtin vorzugswürdig, ihre Besoldung allgemein mittels Feststellungsklage feststellen zu lassen, anstatt ihr gefordertes Gehalt monatlich einzuklagen).

    • Klagen des Bürgers gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ('Ehrenmanntheorie'; str., s. Problembox).

Ausnahme von der Subsidiarität bei Klagen des Bürgers gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ('Ehrenmanntheorie')?

Beispiel: Klage auf Nichtbestehen des Kündigungsrechts in Bezug auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (allg. Feststellungsklage) vs. Klage auf Unterlassen der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (allg. Leistungsklage als Unterlassungsklage)

  • h.L.: Feststellungsklage ist subsidiär
    (pro) Wortlaut
  • Rspr.: Wahlrecht des Bürgers
    (pro) Es ist irrelevant, dass die allg. Leistungsklage nicht vollstreckt werden kann, da juristische Personen des öffentlichen Rechts sich auch so wegen ihrer Rechtsbindung aus Art. 20 II GG an das Urteil halten werden („Ehrenmanntheorie“).
    (con) Die Vorschriften zu Vollstreckung und Zwangsgeld gegenüber der öffentlichen Hand (§§ 170, 172 VwGO) zeigen, dass sich diese doch nicht immer an Urteile hält.

 

Feststellungsinteresse (§ 43 I 2. HS VwGO)

Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse (subj. Element) an der baldigen Feststellung (zeitl. Element) haben (§ 43 I 2. HS VwGO).

Berechtigtes Interesse

Berechtigtes Interesse = Jedes durch die Rechtsordnung geschützte rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse.

  • Ein berechtigtes Interesse besteht stets, wenn sich jemand gegenüber einer anderen Person auf das Bestehen eines Rechts beruft.
  • Für den Fall, dass der Realakt bereits erledigt ist oder im Falle der vorbeugenden Feststellungsklage muss der Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse aufweisen. Fallgruppen:
    • Grundrechtseingriff besonderer Intensität
    • Wiederholungsgefahr
    • Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses
    • Rehabilitationsinteresse (insb. bei diskriminierenden Maßnahmen)
Baldige Feststellung

Liegt vor, wenn die Feststellung keinen Aufschub duldet. Bei vorbeugendem Rechtsschutz (z.B. gegen Erlass einer künftigen VO) muss die Handlung alsbald bevorstehen und ein Abwarten unzumutbar sein.

 

Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog; str.)

Erfordert die allg. Feststellungsklage eine Klagebefugnis?

  • Rspr.: (+) Ja 
    (pro) Vermeidung von Popularklagen
  • h.L.: (-) Nein
    (pro) Wortlaut und Systematik des § 42 II VwGO; Telos: Gefahr der Popularklagen bereits durch das Erfordernis des Feststellungsinteresses und des 'konkreten Rechtsverhältnisses' nicht gegeben

Der Kläger ist klagebefugt, wenn er substantiierte Tatsachen vortragen kann, die es zumindest möglich erscheinen lassen (h.M., Möglichkeitstheorie), dass er das Rechtsverhältnis besteht / nicht besteht / der VA nichtig ist.

Möglichkeit = Diese ist nicht von vornherein und unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)

 

Keine Klagefrist, kein Vorverfahren

Die allg. Feststellungsklage ist nicht fristgebunden. Ein Vorverfahren ist - vorbehaltlich spezialgesetzlicher Anordnungen (wie § 54 II 1 Beamt StG) - nicht erforderlich. § 68 ff. VwGO gelten ausweislich ihres Wortlauts und ihrer Abschnitts-Überschrift nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.

 

Klagegegner / Passive Prozessführungsbefugnis 

In manchen Bundesländern (z.B. Bayern) wird dieser Punkt als 'Passivlegitimation' zu Beginn der Begründetheit geprüft.

Auch § 78 VwGO (Rechtsträgerprinzip) gilt entsprechend der Abschnitts-Überschrift unmittelbar lediglich für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Die ihm zugrundeliegenden Rechtsgedanken werden allerdings nach h.M. analog auf die allgemeine Leistungsklage angewendet. 

Klagegegner ist somit grundsätzlich der Rechtsträger (Bund / Land / Gemeinde) der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (Rechtsträgerprinzip). Da der Rechtsträger einer Behörde für juristische Laien allerdings nicht immer einfach zu ermitteln ist, genügt für die Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde.

 

 

Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO) 

Siehe das Schema Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO).

Zuständiges Gericht (§§ 45, 52 VwGO)

Siehe das Schema Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO).

Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO)

Siehe das Schema Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO).

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis = Dem Kläger steht kein einfacherer und schnellerer Weg zur Verfügung, um sein Ziel zu erreichen und der angestrebte Rechtsschutz ist für ihn nicht nutzlos.

Wird grds. bei Vorliegen des Feststellungsinteresses vermutet.

Spezifisch bei der begehrten Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (Nichtigkeitsfeststellungsklage) fordert e.A. das vorherige erfolglose Stellen eines Antrags auf behördliche Feststellung der Nichtigkeit (§ 44 V 2. HS VwVfG). (con) Würde eine Art des Vorverfahrens etablieren, das der Gesetzgeber für die allg. Feststellungsklage gerade nicht wollte (Systematik der §§ 68 ff. VwGO).

 

 

 

Ggf. Beiladung / Klagehäufung

Dieser Prüfungspunkt wird lediglich bei expliziten Angaben diesbezüglich im Sachverhalt und sodann zwischen Zulässigkeit und Begründetheit thematisiert. 

 

 

 

Begründetheit

Die allg. Feststellungsklage ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis besteht / nicht besteht / der Verwaltungsakt nichtig ist.

 

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