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VwGO  
Verwaltungsgerichtsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung von Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

Prüfungsschema zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mit Erläuterungen insb. zur aufdrängenden Sonderzuweisung und der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Aufdrängende Sonderzuweisung
  3. Generalklausel des § 40 I 1 VwGO
  4. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
  5. Allgemeine Abgrenzungstheorien
  6. Sonderfälle
  7. Widerruf / Rücknahme einer Handlung
  8. Subventionsvergabe
  9. Nutzung von / Zugang zu öffentlichen Einrichtungen
  10. Hausverbot durch Behördenleiter
  11. Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art
  12. Keine abdrängende Sonderzuweisung

 

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges stellt stets den ersten Prüfungspunkt einer jeden Klage nach der VwGO dar. Siehe hierfür auch die Übersicht: Verwaltungsprozessrechtliche Klagearten.

Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, führt dies nicht zur Klageabweisung als unzulässig, sondern zu einer Verweisung an das zuständige Gericht (§§ 17a II GVG, 83 VwGO). Daher wird der Punkt „Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs“ teilweise auch nicht unter „Zulässigkeit“, sondern – dann meist gemeinsam mit dem Punkt „Zuständiges Gericht“ – unter einem vorgezogenen Punkt „A. Entscheidungskompetenz des Gerichts“ geprüft. In der Klausur wählt man ohne Begründung eine der beiden vertretbaren Aufbauarten.

Aufdrängende Sonderzuweisung

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine spezialgesetzliche aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt; insb. für:

  • Wehrpflichtige (§ 32 WPflG)
  • Zivildienst (§ 78 II ZDG, der auch § 32 WPflG für anwendbar erklärt)
  • Beamte (§ 126 I BBG und § 54 I BeamtStG, die dem alten § 126 I BRRG folgen)
  • Richter (§§ 46, 71 III DRiG; die Normen verweisen auf die für Beamte geltenden Vorschriften und somit mangels Spezialregelungen im DRiG auf die § 126 I BBG und § 54 I BeamtStG)
  • Richtervertretungen (§ 60 DRiG)
  • Bundesdisziplinarsachen (§ 45 BDG, das die alte BDO ersetzt)
  • Soldaten (§ 82 SG; allerdings enthält die Norm selbst wiederum eine abdrängende Sonderzuweisung zu den Wehrdienstgerichten – insb. für disziplinarrechtliche Angelegenheiten nach der WDO und sog. truppendienstrechtliche Angelegenheiten in § 17 II WBO)
  • Streitigkeiten aus dem BAföG (§ 54 BAföG)

 

 

Generalklausel des § 40 I 1 VwGO

Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor (zuerst prüfen), richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO, wonach es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (1.) nicht-verfassungsrechtlicher Art (2.) handeln muss, für die keine abdrängende Sonderzuweisung (3.) gegeben ist.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zum Privatrecht.

Allgemeine Abgrenzungstheorien

Wann liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?

Anmerkung: Hier dieselben Abgrenzungstheorien wie bei der Prüfung, ob eine Maßnahme „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ vorliegt i.R.d. Merkmale eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)

  • h.M. Modifizierte Subjektstheorie (= Sonderrechtstheorie; = Zuordnungstheorie)
    Die streitentscheidenden Normen berechtigen bzw. verpflichten ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt.

  • a.A. Subordinationstheorie
    Aus dem Sachverhalt und der Rechtsfolge der streitentscheidenden Normen ergibt sich ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Bürger.
    (con) Keine trennscharfe Abgrenzung, insb. zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) möglich.

  • a.A. Interessentheorie
    Die streitentscheidenden Rechtsnormen dienen überwiegend öffentlichen Interessen.
    (con) Sehr unbestimmt, daher keine trennscharfe Abgrenzung möglich.

Nur dann, wenn die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, nicht nach der modifizierten Subjektstheorie beantwortet werden kann, ist auf die anderen beiden Abgrenzungstheorien einzugehen.

 

Sonderfälle

Widerruf / Rücknahme einer Handlung

Gemäß der actus-contrarius-Theorie bestimmt sich die Rechtsnatur einer die Rückgängigmachung bezweckenden Handlung nach der Rechtsnatur der gewährenden Handlung.

Beispiel: Wenn gewährender / eingreifender Akt ein VA war, sind auch Widerruf und Rücknahme (§§ 48, 49 VwVfG) VAs.

 

Subventionsvergabe

Grundsatz: Bei der Vergabe staatlicher Subventionen wird grds. nach der Zwei-Stufen-Theorie unterschieden in...

Stufe

ÖffR / PrivatR

1. Stufe

Begründungsverhältnis
= „ob“ eine Leistung gewährt wird

Stets öffentlich-rechtlich. 

(pro) Bindung an Grundrechte (insb. Art. 3 I GG); Nachteile des Beibringungsgrundsatzes der ZPO („Keine Flucht ins Privatrecht”) 

2. Stufe

Abwicklungsverhältnis
= „wie“ eine Leistung gewährt wird  

Kann beides sein (Formfreiheit)

Privatrechtlich,

z.B. wenn Subventionsbescheid nur Anspruch auf Abschluss eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages enthält

Öffentlich-rechtlich,

z.B. wenn Subventionsbescheid unmittelbare Grundlage für den Anspruch auf Auszahlung ist 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausnahme: Die Zwei-Stufen-Theorie kann nicht angewandt werden auf einstufige Zuwendungen, die nicht zurückgezahlt werden müssen (‚verlorene Zuschüsse‘) und bei denen daher das „ob“ und das „wie“ in einem Akt festgelegt werden. Diese sind aufgrund der Grundrechtsbindung hoheitlicher Stellen stets öffentlich-rechtlicher Natur.

 

Nutzung von / Zugang zu öffentlichen Einrichtungen

Bei der Nutzung von bzw. dem Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (z.B. Benutzung einer Stadthalle, Zutritt zu einem Volksfest, Aufnahme in einen Kindergarten…) wird ebenfalls nach der Zwei-Stufen-Theorie unterschieden in:

Stufe

Einrichtung wird unmittelbar 
privat betrieben

Einrichtung wird unmittelbar
öffentlich betrieben

1. Stufe

Begründungsverhältnis
= „ob“ eine Leistung gewährt wird

Stets öffentlich-rechtlich.

Begründung (s.o.)

ÖffR. Träger muss auf privatr. Träger einwirken, um dem Anspr. Geltung zu verschaffen

Stets öffentlich-rechtlich

Begründung (s.o.)

 

2. Stufe

Abwicklungsverhältnis
= „wie“ eine Leistung gewährt wird

Stets zivilrechtlich.

Kann beides sein (Formfreiheit)

Privatrechtlich

z.B. mittels AGBs, dann: ‚Miete‘ oder ‚Entgelt‘

Öffentlich-rechtlich,

z.B. mittels Satzung, dann: ‚Gebühr‘

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hausverbot durch Behördenleiter

Differenzierungs-kriterium / Ergebnis

h.M. Form des Hausverbotes

a.A. Zweck des Hausverbotes

a.A. Zweck des Aufenthalts

Öff.-rechtl.
Sachherrschaftsrecht

Erlass in verwaltungsrechtlicher Handlungsform (insb. VA)

Hausverbot dient der Aufrechterhaltung des öff.-rechtl. Betriebs
(z.B. Querulanten)

Zweck des Aufenthalts ist öff.-rechtl. Natur
(z.B. Besuch der Gemeinderatssitzung)

Privatrechtl.

Besitz-/Eigentumsrecht

Erlass in sonstiger Handlungsform

Hausverbot dient privaten Interessen
(z.B. Erzfeind des Bürgermeisters)

Zweck des Aufenthalts ist privater Natur
(z.B. Aufwärmen im Winter)

 

 

Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art

  • Zweck: Abgrenzung zur Zuständigkeit des BVerfG

  • Eine Streitigkeit ist nur dann verfassungsrechtlicher Art, wenn die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist:

    • Beide Seiten sind unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte (formelles Kriterium) und ...
    • Streitgegenstand sind im Kern unmittelbar verfassungsrechtliche Rechte bzw. Pflichten (materielles Kriterium).

  • Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, dann ist die Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art (→ nach h.M. bei Beteiligung eines Privaten stets der Fall; insb. wegen Einführung der Individualverfassungsbeschwerde aber zunehmend str.).

 

Keine abdrängende Sonderzuweisung

Es darf keine abdrängende Sonderzuweisung - durch Vorschriften, die ein anderes Gericht für zuständig erklären - vorliegen. Eine solche existiert insb. für:

  • Zuweisungen an die „besonderen Verwaltungsgerichte“

    • Zuweisungen an das Sozialgericht (§ 51 SGG)

    • Zuweisungen an das Finanzgericht (§ 33 FGO)

  • Bestimmte staatshaftungsrechtliche Streitigkeiten (§ 40 II 1 VwGO), nämlich:

    • Aufopferungsanspruch (Var. 1)

    • Ansprüche aus öffentl.-rechtl. Verwahrung (Var. 2)

    • Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentl.-rechtl. Pflichten, die nicht auf einem öffentl.-rechtl. Vertrag beruhen (Var. 3)

      • Insb. Ansprüche aus enteignungsgleichem und aufopferungsgleichem Eingriff, aus öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Leistungsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlicher GoA

      • Gem. HS. 2 explizit nicht: Ausgleichsansprüche i.R.v. Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach Art. 14 I S. 2 GG → Hier Verwaltungsrechtsweg eröffnet

  • Zielgerichtete Enteignungen (Art. 14 III 4 GG)

  • Baulandsachen (§ 217 I 4 BauGB)

  • Amtshaftungsansprüche (Art. 34 S. 3 GG)

  • Entschädigungsansprüche bei Widerruf eines Verwaltungsakts (§ 49 VI 3 VwVfG)

  • Freiheitsentziehungen (Art. 104 II 1 GG i.V.m. Polizeigesetz des Landes wie z.B. Art. 18 II 1 BayPAG; § 31 II Berl ASOG)

  • Strafrechtspflege (§ 23 EGGVG)

    • ‚Strafrechtspflege‘ = Repressive Tätigkeit / Strafverfolgung

    • Nicht dazu gehört die präventive Tätigkeit / Gefahrenabwehr → hier Verwaltungsrechtsweg eröffnet

 

Wie werden präventive / repressive Tätigkeiten bei „doppelfunktionalen Maßnahmen“ zur Bestimmung des Verwaltungsrechtswegs abgegrenzt?

„Doppelfunktionale Maßnahmen“ sind solche, die sowohl nach dem jeweiligen Polizeirecht als auch nach der StPO vorgenommen worden sein können. 
Beispiele: Identitätsfeststellung; Beschlagnahme; Durchsuchung, polizeiliche Beobachtung; Ingewahrsamnahme

  • h.M. Abgrenzung nach Schwerpunkt der Tätigkeit
    Entscheidend ist zunächst der subj. Horizont der handelnden Polizeibeamten (insb.: Welche Eingriffsgrundlage haben sie dem Betroffenen gegenüber genannt?) und erst subsidiär der objektive Horizont eines verständigen Bürgers in der Lage des Betroffenen (str.).
    → Maßnahme ist entweder präventiv oder repressiv
    → Eröffnung nur eines Rechtswegs, wobei das Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet (§ 17 II 1 GVG)

  • a.A. Wahlrecht des Bürgers
    (pro) Schwerpunkt einer Maßnahme lässt sich i.d.R. kaum anhand nachvollziehbarer Kriterien ermitteln und i.d.R. nennen die Polizeibeamten auch keine Eingriffsgrundlage
    → Bürger hat Wahlrecht, welchen Rechtsweg er bestreiten möchte

 

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