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Verwaltungsgerichtsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Prozessakten elektronisch zu führen sind. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(1b) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.
(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
(3) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
(4) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
1.
welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
2.
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
3.
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
(6) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

Prüfungsschema zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mit Erläuterungen insb. zur aufdrängenden Sonderzuweisung und der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Aufdrängende Sonderzuweisung
  3. Generalklausel des § 40 I 1 VwGO
  4. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
  5. Allgemeine Abgrenzungstheorien
  6. Sonderfälle
  7. Widerruf / Rücknahme einer Handlung
  8. Subventionsvergabe
  9. Nutzung von / Zugang zu öffentlichen Einrichtungen
  10. Hausverbot durch Behördenleiter
  11. Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art
  12. Keine abdrängende Sonderzuweisung

 

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges stellt stets den ersten Prüfungspunkt einer jeden Klage nach der VwGO dar. Siehe hierfür auch die Übersicht: Verwaltungsprozessrechtliche Klagearten.

Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, führt dies nicht zur Klageabweisung als unzulässig, sondern zu einer Verweisung an das zuständige Gericht (§§ 17a II GVG, 83 VwGO). Daher wird der Punkt „Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs“ teilweise auch nicht unter „Zulässigkeit“, sondern – dann meist gemeinsam mit dem Punkt „Zuständiges Gericht“ – unter einem vorgezogenen Punkt „A. Entscheidungskompetenz des Gerichts“ geprüft. In der Klausur wählt man ohne Begründung eine der beiden vertretbaren Aufbauarten.

Aufdrängende Sonderzuweisung

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine spezialgesetzliche aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt; insb. für:

  • Wehrpflichtige (§ 32 WPflG)
  • Zivildienst (§ 78 II ZDG, der auch § 32 WPflG für anwendbar erklärt)
  • Beamte (§ 126 I BBG und § 54 I BeamtStG, die dem alten § 126 I BRRG folgen)
  • Richter (§§ 46, 71 III DRiG; die Normen verweisen auf die für Beamte geltenden Vorschriften und somit mangels Spezialregelungen im DRiG auf die § 126 I BBG und § 54 I BeamtStG)
  • Richtervertretungen (§ 60 DRiG)
  • Bundesdisziplinarsachen (§ 45 BDG, das die alte BDO ersetzt)
  • Soldaten (§ 82 SG; allerdings enthält die Norm selbst wiederum eine abdrängende Sonderzuweisung zu den Wehrdienstgerichten – insb. für disziplinarrechtliche Angelegenheiten nach der WDO und sog. truppendienstrechtliche Angelegenheiten in § 17 II WBO)
  • Streitigkeiten aus dem BAföG (§ 54 BAföG)

 

 

Generalklausel des § 40 I 1 VwGO

Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor (zuerst prüfen), richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO, wonach es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (1.) nicht-verfassungsrechtlicher Art (2.) handeln muss, für die keine abdrängende Sonderzuweisung (3.) gegeben ist.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zum Privatrecht.

Allgemeine Abgrenzungstheorien

Wann liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?

Anmerkung: Hier dieselben Abgrenzungstheorien wie bei der Prüfung, ob eine Maßnahme „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ vorliegt i.R.d. Merkmale eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)

  • h.M. Modifizierte Subjektstheorie (= Sonderrechtstheorie; = Zuordnungstheorie)
    Die streitentscheidenden Normen berechtigen bzw. verpflichten ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt.

  • a.A. Subordinationstheorie
    Aus dem Sachverhalt und der Rechtsfolge der streitentscheidenden Normen ergibt sich ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Bürger.
    (con) Keine trennscharfe Abgrenzung, insb. zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) möglich.

  • a.A. Interessentheorie
    Die streitentscheidenden Rechtsnormen dienen überwiegend öffentlichen Interessen.
    (con) Sehr unbestimmt, daher keine trennscharfe Abgrenzung möglich.

Nur dann, wenn die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, nicht nach der modifizierten Subjektstheorie beantwortet werden kann, ist auf die anderen beiden Abgrenzungstheorien einzugehen.

 

Sonderfälle

Widerruf / Rücknahme einer Handlung

Gemäß der actus-contrarius-Theorie bestimmt sich die Rechtsnatur einer die Rückgängigmachung bezweckenden Handlung nach der Rechtsnatur der gewährenden Handlung.

Beispiel: Wenn gewährender / eingreifender Akt ein VA war, sind auch Widerruf und Rücknahme (§§ 48, 49 VwVfG) VAs.

 

Subventionsvergabe

Grundsatz: Bei der Vergabe staatlicher Subventionen wird grds. nach der Zwei-Stufen-Theorie unterschieden in...

Stufe

ÖffR / PrivatR

1. Stufe

Begründungsverhältnis
= „ob“ eine Leistung gewährt wird

Stets öffentlich-rechtlich. 

(pro) Bindung an Grundrechte (insb. Art. 3 I GG); Nachteile des Beibringungsgrundsatzes der ZPO („Keine Flucht ins Privatrecht”) 

2. Stufe

Abwicklungsverhältnis
= „wie“ eine Leistung gewährt wird  

Kann beides sein (Formfreiheit)

Privatrechtlich,

z.B. wenn Subventionsbescheid nur Anspruch auf Abschluss eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages enthält

Öffentlich-rechtlich,

z.B. wenn Subventionsbescheid unmittelbare Grundlage für den Anspruch auf Auszahlung ist 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausnahme: Die Zwei-Stufen-Theorie kann nicht angewandt werden auf einstufige Zuwendungen, die nicht zurückgezahlt werden müssen (‚verlorene Zuschüsse‘) und bei denen daher das „ob“ und das „wie“ in einem Akt festgelegt werden. Diese sind aufgrund der Grundrechtsbindung hoheitlicher Stellen stets öffentlich-rechtlicher Natur.

 

Nutzung von / Zugang zu öffentlichen Einrichtungen

Bei der Nutzung von bzw. dem Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (z.B. Benutzung einer Stadthalle, Zutritt zu einem Volksfest, Aufnahme in einen Kindergarten…) wird ebenfalls nach der Zwei-Stufen-Theorie unterschieden in:

Stufe

Einrichtung wird unmittelbar 
privat betrieben

Einrichtung wird unmittelbar
öffentlich betrieben

1. Stufe

Begründungsverhältnis
= „ob“ eine Leistung gewährt wird

Stets öffentlich-rechtlich.

Begründung (s.o.)

ÖffR. Träger muss auf privatr. Träger einwirken, um dem Anspr. Geltung zu verschaffen

Stets öffentlich-rechtlich

Begründung (s.o.)

 

2. Stufe

Abwicklungsverhältnis
= „wie“ eine Leistung gewährt wird

Stets zivilrechtlich.

Kann beides sein (Formfreiheit)

Privatrechtlich

z.B. mittels AGBs, dann: ‚Miete‘ oder ‚Entgelt‘

Öffentlich-rechtlich,

z.B. mittels Satzung, dann: ‚Gebühr‘

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hausverbot durch Behördenleiter

Differenzierungs-kriterium / Ergebnis

h.M. Form des Hausverbotes

a.A. Zweck des Hausverbotes

a.A. Zweck des Aufenthalts

Öff.-rechtl.
Sachherrschaftsrecht

Erlass in verwaltungsrechtlicher Handlungsform (insb. VA)

Hausverbot dient der Aufrechterhaltung des öff.-rechtl. Betriebs
(z.B. Querulanten)

Zweck des Aufenthalts ist öff.-rechtl. Natur
(z.B. Besuch der Gemeinderatssitzung)

Privatrechtl.

Besitz-/Eigentumsrecht

Erlass in sonstiger Handlungsform

Hausverbot dient privaten Interessen
(z.B. Erzfeind des Bürgermeisters)

Zweck des Aufenthalts ist privater Natur
(z.B. Aufwärmen im Winter)

 

 

Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art

  • Zweck: Abgrenzung zur Zuständigkeit des BVerfG

  • Eine Streitigkeit ist nur dann verfassungsrechtlicher Art, wenn die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist:

    • Beide Seiten sind unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte (formelles Kriterium) und ...
    • Streitgegenstand sind im Kern unmittelbar verfassungsrechtliche Rechte bzw. Pflichten (materielles Kriterium).

  • Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, dann ist die Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art (→ nach h.M. bei Beteiligung eines Privaten stets der Fall; insb. wegen Einführung der Individualverfassungsbeschwerde aber zunehmend str.).

 

Keine abdrängende Sonderzuweisung

Es darf keine abdrängende Sonderzuweisung - durch Vorschriften, die ein anderes Gericht für zuständig erklären - vorliegen. Eine solche existiert insb. für:

  • Zuweisungen an die „besonderen Verwaltungsgerichte“

    • Zuweisungen an das Sozialgericht (§ 51 SGG)

    • Zuweisungen an das Finanzgericht (§ 33 FGO)

  • Bestimmte staatshaftungsrechtliche Streitigkeiten (§ 40 II 1 VwGO), nämlich:

    • Aufopferungsanspruch (Var. 1)

    • Ansprüche aus öffentl.-rechtl. Verwahrung (Var. 2)

    • Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentl.-rechtl. Pflichten, die nicht auf einem öffentl.-rechtl. Vertrag beruhen (Var. 3)

      • Insb. Ansprüche aus enteignungsgleichem und aufopferungsgleichem Eingriff, aus öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Leistungsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlicher GoA

      • Gem. HS. 2 explizit nicht: Ausgleichsansprüche i.R.v. Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach Art. 14 I S. 2 GG → Hier Verwaltungsrechtsweg eröffnet

  • Zielgerichtete Enteignungen (Art. 14 III 4 GG)

  • Baulandsachen (§ 217 I 4 BauGB)

  • Amtshaftungsansprüche (Art. 34 S. 3 GG)

  • Entschädigungsansprüche bei Widerruf eines Verwaltungsakts (§ 49 VI 3 VwVfG)

  • Freiheitsentziehungen (Art. 104 II 1 GG i.V.m. Polizeigesetz des Landes wie z.B. Art. 18 II 1 BayPAG; § 31 II Berl ASOG)

  • Strafrechtspflege (§ 23 EGGVG)

    • ‚Strafrechtspflege‘ = Repressive Tätigkeit / Strafverfolgung

    • Nicht dazu gehört die präventive Tätigkeit / Gefahrenabwehr → hier Verwaltungsrechtsweg eröffnet

 

Wie werden präventive / repressive Tätigkeiten bei „doppelfunktionalen Maßnahmen“ zur Bestimmung des Verwaltungsrechtswegs abgegrenzt?

„Doppelfunktionale Maßnahmen“ sind solche, die sowohl nach dem jeweiligen Polizeirecht als auch nach der StPO vorgenommen worden sein können. 
Beispiele: Identitätsfeststellung; Beschlagnahme; Durchsuchung, polizeiliche Beobachtung; Ingewahrsamnahme

  • h.M. Abgrenzung nach Schwerpunkt der Tätigkeit
    Entscheidend ist zunächst der subj. Horizont der handelnden Polizeibeamten (insb.: Welche Eingriffsgrundlage haben sie dem Betroffenen gegenüber genannt?) und erst subsidiär der objektive Horizont eines verständigen Bürgers in der Lage des Betroffenen (str.).
    → Maßnahme ist entweder präventiv oder repressiv
    → Eröffnung nur eines Rechtswegs, wobei das Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet (§ 17 II 1 GVG)

  • a.A. Wahlrecht des Bürgers
    (pro) Schwerpunkt einer Maßnahme lässt sich i.d.R. kaum anhand nachvollziehbarer Kriterien ermitteln und i.d.R. nennen die Polizeibeamten auch keine Eingriffsgrundlage
    → Bürger hat Wahlrecht, welchen Rechtsweg er bestreiten möchte

 

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