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VwGO  
Verwaltungsgerichtsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Verpflichtungsklage (§ 42 I Alt. 2 Var. 1 / 2 VwGO)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

Prüfungsschema für die verwaltungsprozessrechtliche Klage zur Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (Vornahmeurteil) oder zumindest zur erstmaligen / erneuten Bescheidung (Bescheidungsurteil).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO)
  4. Aufdrängende Sonderzuweisung
  5. Generalklausel des § 40 I 1 VwGO
  6. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
  7. Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art
  8. Keine abdrängende Sonderzuweisung
  9. Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage (§ 42 I Var. 2 Alt. 1 / 2 VwGO)
  10. Versagungsgegenklage (§ 42 I Alt. 2 Var. 1 VwGO)
  11. Untätigkeitsklage (§ 42 I Alt. 2 Var. 2 VwGO)
  12. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage
  13. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)
  14. Vorverfahren / Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO)
  15. Versagungsgegenklage
  16. Untätigkeitsklage
  17. Klagefrist
  18. Versagungsgegenklage (§ 74 II VwGO)
  19. Untätigkeitsklage
  20. Klagegegner / Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)
  21. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
  22. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO) 
  23. Zuständiges Gericht (§§ 45, 52 VwGO)
  24. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO)
  25. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  26. Ggf. Beiladung / Klagehäufung
  27. Begründetheit
  28. Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes
  29. Anspruchsgrundlage
  30. Formelle Voraussetzungen
  31. Antrag bei der zuständigen Behörde
  32. Ggf. besondere Formvorschriften
  33. Materielle Voraussetzungen
  34. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
  35. Möglichkeit der begehrten Rechtsfolge
  36. Rechtsverletzung beim Kläger
  37. Urteil: Vorname- / Bescheidungsurteil
  38. Vornahmeurteil (§ 113 V 1 VwGO)
  39. Bescheidungsurteil (§ 113 V 2 VwGO)

 

  • Ziel der Verpflichtungsklage:

    • Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes (§ 42 I Alt. 2 Var. 1 VwGO, sog. Versagungsgegenklage)

    • Verurteilung zum Erlass eines unterlassenen Verwaltungsaktes (§ 42 I Alt. 2 Var. 2 VwGO, sog. Untätigkeitsklage)
  • Siehe zum Finden der richtigen Verfahrensart auch die Übersicht: Verwaltungsprozessrechtliche Verfahrensarten

 

 

Zulässigkeit

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO)

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges richtet sich nach § 40 I 1 VwGO. Sie wird hier gleich geprüft, wie bei den anderen verwaltungsprozessrechtlichen Verfahrensarten, für die § 40 I 1 VwGO Anwendung findet, auch. Siehe zu den recht knappen Ausführungen hier unter I. ausführlich das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).

Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, führt dies nicht zur Klageabweisung als unzulässig, sondern zu einer Verweisung an das zuständige Gericht (§§ 17a II GVG, 83 VwGO). Daher wird der Punkt „Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs“ teilweise auch nicht unter „Zulässigkeit“, sondern – dann meist gemeinsam mit dem Punkt „Zuständiges Gericht“ – unter einem vorgezogenen Punkt „A. Entscheidungskompetenz des Gerichts“ geprüft.  In der Klausur wählt man ohne Begründung eine der beiden vertretbaren Aufbauarten.

Aufdrängende Sonderzuweisung

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine spezialgesetzliche aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt (insb. § 32 WPflG; § 78 II ZDG i.V.m. § 32 WPflG; § 126 I BBG / § 54 I BeamtStG; §§ 46, 71 III DRiG; § 60 DRiG; § 45 BDG; § 82 SG; § 54 BAföG).

 

Generalklausel des § 40 I 1 VwGO

Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor (zuerst prüfen), richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO, wonach es sich um eine (a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (b) nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln muss, für die (c) keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben ist.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zum Privatrecht.

  • Allgemeine Abgrenzungstheorien
    Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen bzw. verpflichten (h.M. Modifizierte Subjektstheorie / Sonderrechtstheorie; a.A. Subordinationstheorie; a.A. Interessentheorie).

Nur dann, wenn die Frage nicht nach der modifizierten Subjektstheorie beantwortet werden kann, ist auf die anderen beiden Abgrenzungstheorien einzugehen. Ausführlich hierzu das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).

  • Sonderfälle
    • Widerruf / Rücknahme einer Handlung: actus-contrarius-Theorie
    • Subventionsvergabe: Zwei-Stufen-Theorie; Ausnahme: Verlorene Zuschüsse
    • Nutzung von / Zugang zu öffentlichen Einrichtungen: Zwei-Stufen-Theorie
    • Hausverbot durch Behördenleiter: Differenzierung nach Form des Hausverbotes (h.M.; a.A. Zweck des Hausverbotes; a.A. Zweck des Aufenthalts)

Jeweils ausführlich hierzu das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).

 

Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art
  • Zweck: Abgrenzung zur Zuständigkeit des BVerfG

Eine Streitigkeit ist nur dann verfassungsrechtlicher Art, wenn die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist:

  • Beide Seiten sind unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte (formelles Kriterium) und ...
  • Streitgegenstand sind im Kern unmittelbar verfassungsrechtliche Rechte bzw. Pflichten (materielles Kriterium).

 

Keine abdrängende Sonderzuweisung

Es darf keine abdrängende Sonderzuweisung - durch Vorschriften, die ein anderes Gericht für zuständig erklären - vorliegen (z.B. § 51 SGG; § 33 FGO; § 40 II 1 VwGO; Art. 14 III 4 GG; Art. 34 S. 3 GG; § 217 I 4 BauGB; § 49 VI 3 VwVfG; Art. 104 II 1 GG i.V.m. Polizeigesetz des Landes wie z.B. Art. 18 II 1 BayPA / § 31 II Berl ASOG; letztlich insb. § 23 EGGVG für ‚Strafrechtspflege‘ = Repressive Tätigkeit / Strafverfolgung)

Siehe jeweils hierzu das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).

 

 

 

Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage (§ 42 I Var. 2 Alt. 1 / 2 VwGO)

  • Zweck der Statthaftigkeitsprüfung:
    • Abgrenzung zur Anfechtungsklage
      Folge der erfolgreichen Anfechtungsklage ist nach § 113 I 1 VwGO die unmittelbare Aufhebung des VAs durch das Gericht (Gestaltungsklage). Folge der erfolgreichen Verpflichtungsklage ist hingegen lediglich die (vollstreckbare, § 172 S. 1 VwGO) Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines VAs. Erstere ist somit rechtsschutzintensiver und entspricht daher oft eher dem klägerischen Begehren.

    • Abgrenzung zur allgemeinen Leistungsklage

      Es handelt sich bei der Verpflichtungsklage um eine Sonderform der allgemeinen Leistungsklage. In beiden Fällen begehrt der Kläger die Handlung einer Behörde; im Rahmen der Verpflichtungsklage jedoch in der speziellen Form des Erlasses eines Verwaltungsaktes.

 

  • Die statthafte Klageart bestimmt sich vor den Verwaltungsgerichten stets nach dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO). Maßgeblich ist dabei, was der Kläger tatsächlich will und nicht der von ihm vorgebrachte Wortlaut (§ 86 III VwGO).
  • Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger den Erlass eines VAs begehrt (§ 42 I Alt. 2 VwGO).
    Siehe zur Frage, ob ein Verwaltungsakt begehrt wird, ausführlich das Schema: https://lexmea.de/gesetz/vwvfg/35/merkmale_eines_verwaltungsaktes.
  • Adressat des begehrten VAs kann der Kläger selbst (z.B. Baugenehmigung) oder auch ein Dritter (z.B. bei begehrter bauordnungsrechtlicher Anordnung gegenüber dem Nachbarn) sein.
  • Begehrt der Kläger keinen VA, sondern etwa einen Realakt (z.B. Auskunft, Vernichtung von Unterlagen), ist statthafte Klageart die allgemeine Leistungsklage.

 

Versagungsgegenklage (§ 42 I Alt. 2 Var. 1 VwGO)

Die Verpflichtungsklage kennt als erste Variante die Versagungsgegenklage (teilw. Weigerungsgegenklage). Der Kläger begehrt hier den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes (§ 42 I Alt. 2 Var. 1 VwGO). Die Behörde hat den begehrten VA also bereits durch Versagungsbescheid (der selbst nach h.M. VA ist) abgelehnt. Hier enthält das klägerische Begehren daher in aller Regel auch den Antrag, den ablehnenden VA aufzuheben (h.M.). 

 

Untätigkeitsklage (§ 42 I Alt. 2 Var. 2 VwGO)

Bei der zweiten Variante, der Untätigkeitsklage, begehrt der Kläger den Erlass eines unterlassenen Verwaltungsaktes (§ 42 I Alt. 2 Var. 2 VwGO). Die Behörde hat den begehrten VA also noch nicht formell abgelehnt.

 

 

 

Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage

Die Unterteilung in besondere und allgemeine (s.u.) Sachentscheidungsvoraussetzungen soll helfen zu verstehen, was nur bei der Verpflichtungsklage und was bei jeder verwaltungsrechtlichen Klage zu prüfen ist. Sie kann auch weggelassen werden.

Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)

Der Kläger ist klagebefugt, wenn er substantiierte Tatsachen vortragen kann, die es zumindest möglich erscheinen lassen (h.M., Möglichkeitstheorie), dass die Ablehnung oder Unterlassung des VAs rechtswidrig und er dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Mögliche Rechtsverletzung = Diese ist nicht von vornherein und unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)

Die Adressatentheorie ist i.R.d. Verpflichtungsklage nicht anwendbar. Alleine aus der Ablehnung eines Antrags ergibt sich noch keine mögliche Rechtsverletzung aus Art. 2 I GG.

Der Kläger muss möglicherweise einen Anspruch auf den Erlass des begehrten VAs haben. In der Klausur sollte eine konkrete einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage genannt werden. Ggf. kann sich ein Anspruch subsidiär auch unmittelbar aus Grundrechten ergeben.

 

Vorverfahren / Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO)

  • Zweck: Selbstkontrolle der Verwaltung und dadurch Entlastung der Gerichte (aber: meist erfolglos und dann nur zusätzliche Bürokratie; daher in vielen Bundesländern Abschaffung, s.u.).

Versagungsgegenklage

Siehe zu den hier unter a) knappen Ausführungen das ausführliche Schema Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO).

  • Grundsatz: Vor Erhebung der Versagungsgegenklage ist grds. ein Widerspruchsverfahren gem. § 68 ff. VwGO durchzuführen (§ 68 II VwGO). 
  • Ausnahmen: Ein solches ist unstatthaft / entbehrlich. Fallgruppen sind... 

    • Zweck des Vorverfahrens auf andere Weise erreicht oder nicht mehr erreichbar (h.M.)
    • Nichtiger Verwaltungsakt (str.)
    • Rügelose Einlassung (h.M.)

    • Fälle des § 68 I 2 HS. 2 Nr. 1 / 2 VwGO
    • Landesrecht ordnet dies an (§ 68 I 2 HS 1 VwGO): 
      • BE: § 63 II JustG
      • BW: § 15 AGVwGO
      • BY: Art. 12 II AGVwGO
      • HE: § 16a AGVwGO

      • HH: § 6 II AGVwGO

      • MV: §§ 13a, 13b GenStrukGAG

      • NI: § 80 NJG

      • NRW: § 110 JustG
      • SA: § 8a AGVwGO

      • TH: §§ 8a ff. AGVwGO

  • Das Widerspruchsverfahren muss erfolglos sein, d.h. es endet mit:
    • Widerspruchsbescheid (§ 73 VwGO)
    • Untätigkeit der Behörde (§ 75 VwGO)
    • Reformation in peius („Verböserung“) - grds. möglich (h.M.)
      (pro) Telos: Gesetzesbindung und Selbstkontrolle der Verwaltung; Systematik: Nachträgliche Verschlechterung auch über §§ 48, 49 VwVfG möglich
Untätigkeitsklage

Gem. § 75 S. 1 VwGO ist kein Vorverfahren notwendig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nicht - ohne zureichenden Grund - in angemessener Frist sachlich entschieden wurde. 

Ist ein zureichender Grund (insb. bes. Komplexität des Falles, notwendige Beteiligung Dritter; nicht: fehlende Gebührenvorauszahlung, Überlastung der Behörde) gegeben, ist die Klage nicht unzulässig, sondern bis Ende des Vorverfahrens auszusetzen (§ 75 S. 3 VwGO).

Angemessen ist grds. eine Frist von drei Monaten (§ 75 S. 2 VwGO), nach der der Kläger direkt vor dem VG klagen kann.

 

Klagefrist

Versagungsgegenklage (§ 74 II VwGO)
  • Verweisungen
    • VwGO verweist auf ZPO (§ 57 II VwGO)
    • ZPO verweist auf BGB (§ 222 I ZPO)
  • Fristdauer
    • Grds.: Ein Monat (§ 74 I S. 1, 2, II VwGO)
    • Ausnahme: Ein Jahr bei fehlender / falscher Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 II VwGO)
  • Fristbeginn
    • Bei erforderlichem Widersp.verfahren: Ab Zustellung des Widersp.bescheides (§ 74 I 1 VwGO)
    • Bei Entbehrlichkeit des Widers.verfahrens: Ab Bekanntgabe (§ 41 VwVfG; beachte Drei-Tages-Fiktion in Abs. 2) des VAs (§ 74 I 2 VwGO)
    • Ausnahme: Kläger beantragt Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, weil er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten ( § 60 I VwGO)
    • § 187 BGB: Bestimmung des ersten Tages
  • Fristende
    • § 188 BGB: Bestimmung des letzten Tages
    • Beachte zudem: § 222 II ZPO für die Verschiebungen des Fristendes, wenn dieses auf einen Samstag (‚Sonnabend‘), Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt
Untätigkeitsklage

Keine Klagefrist; aber h.M.: nach Ablauf eines Jahres fehlt Rechtsschutzbedürfnis

 

 

Klagegegner / Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

In manchen Bundesländern (z.B. Bayern) wird dieser Punkt als „Passivlegitimation“ zu Beginn der Begründetheit geprüft.

Klagegegner ist...

  • Grundsätzlich: Rechtsträger (Bund / Land / Gemeinde) der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 78 I Nr. 1); Aber: Da der Rechtsträger einer Behörde für juristische Laien nicht immer einfach zu ermitteln ist, genügt gem. § 78 I Nr. 1 Hs. 2 VwGO für die Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde
  • Ausnahme: Behörde ist selbst Beklagte, wenn das Landesrecht dies anordnet:
    • BB: § 8 II 1 BbgVwGG
    • MV: § 14 II GerStrukGAG
    • NI: § 79 II NJG & § 8 II AG VwGO
    • SA: § 8 S. 2 AG VwGO LSA;
    • SH: § 69 LJG SchlH und § 6 S.2 AGVwGO SH
    • SL: § 19 II AGVwGO

 

 

 

Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO) 

Siehe Schema Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO).

 

Zuständiges Gericht (§§ 45, 52 VwGO)

Siehe Schema Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO).

 

Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO)

Siehe Schema Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO).

 

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis = Dem Kläger steht kein einfacherer und schnellerer Weg zur Verfügung, um sein Ziel zu erreichen und der angestrebte Rechtsschutz ist für ihn nicht nutzlos.

Spezifisch bei der Verpflichtungsklage muss der Kläger grds. (e.A.: Ausnahme: proaktives Verwaltungshandeln ohne Antrag gesetzlich vorgesehen) vorher einen Antrag auf Erlass des begehrten VAs gestellt haben.

 

 

 

Ggf. Beiladung / Klagehäufung

Dieser Prüfungspunkt wird lediglich bei expliziten Angaben diesbezüglich im Sachverhalt und zwischen Zulässigkeit und Begründetheit thematisiert. Ausnahme: Die notwendige Streitgenossenschaft wird oft bereits im Rahmen der Zulässigkeit thematisiert, da nur alle Kläger gemeinsam klagebefugt sind.

  • Beiladung (§ 65 VwGO)
    • Einfache (fakultative) Beiladung (§ 65 I VwGO)
    • Notwendige (obligatorische) Beiladung (§ 65 II VwGO)
  • Objektive Klagehäufung (§ 44 VwGO)
  • Subjektive Klagehäufung / Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO)
    • Einfache Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. §§ 59, 60 ZPO)
    • Notwendige Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO)

 

 

 

 

Begründetheit

Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, und die Sache spruchreif ist (Vornahmeurteil, § 113 V 1 VwGO s.u.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kläger einen gebundenen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat. 

Die Verpflichtungsklage ist teilweise begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Sache jedoch nicht spruchreif ist (Bescheidungsurteil, § 113 V 2 VwGO, s.u.). 

Entgegen der Formulierung des § 113 V VwGO reicht also die alleinige Rechtswidrigkeit der Ablehnung nicht. Es wird daher nicht geprüft, ob die Ablehnung formell und materiell rechtmäßig war.

Erforderlich ist nach ganz h.M. (BVerwG) vielmehr, dass ein Anspruch auf den Erlass des begehrten VAs besteht. Es wird daher geprüft, ob gegenwärtig die formellen und materiellen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. 

Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes

Anspruchsgrundlage

Eine Anspruchsgrundlage kann sich insb. ergeben aus:

  • Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung
  • Verwaltungspraxis 
  • Zusicherung (§ 38 VwVfG)
  • Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 54 VwVfG)
  • Grundrechte

 

Formelle Voraussetzungen

Antrag bei der zuständigen Behörde
Ggf. besondere Formvorschriften

 

Materielle Voraussetzungen

Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
Möglichkeit der begehrten Rechtsfolge

 

 

Rechtsverletzung beim Kläger

Ggf. Prüfung, ob die verletzte Norm Drittschutz hat (z.B. bei Verpflichtungsklage auf Abrissverfügung bzgl. einer baulichen Anlage des Nachbarn).

 

 

Urteil: Vorname- / Bescheidungsurteil

Ist die Sache spruchreif, ergeht ein Vornahmeurteil, ist sie dies nicht, ergeht ein Bescheidungsurteil.

Spruchreife = Es liegen alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren vor

Ein solcher hindernder Rechtsgrund liegt insb. vor, wenn der Behörde ein Ermessensspielraum beim Erlass des begehrten VAs zukommt. Ein solcher hindernder Rechtsgrund liegt hingegen nicht vor, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. 

Vornahmeurteil (§ 113 V 1 VwGO)

Das Gericht verpflichtet die Behörde, den begehrten Verwaltungsakt vorzunehmen.

Bescheidungsurteil (§ 113 V 2 VwGO)

Das Gericht verpflichtet die Behörde, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (verbindliche rechtliche Hinweise) erstmalig bzw. neu zu bescheiden.

 

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