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VwGO  
Verwaltungsgerichtsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Quelle: BMJ
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LexMea

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

Prüfungsschema zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mit Erläuterungen insb. zur aufdrängenden Sonderzuweisung und der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Aufdrängende Sonderzuweisung
  3. Generalklausel des § 40 I 1 VwGO
  4. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
  5. Allgemeine Abgrenzungstheorien
  6. Sonderfälle
  7. Widerruf / Rücknahme einer Handlung
  8. Subventionsvergabe
  9. Nutzung von / Zugang zu öffentlichen Einrichtungen
  10. Hausverbot durch Behördenleiter
  11. Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art
  12. Keine abdrängende Sonderzuweisung

 

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges stellt stets den ersten Prüfungspunkt einer jeden Klage nach der VwGO dar. Siehe hierfür auch die Übersicht: Verwaltungsprozessrechtliche Klagearten.

Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, führt dies nicht zur Klageabweisung als unzulässig, sondern zu einer Verweisung an das zuständige Gericht (§§ 17a II GVG, 83 VwGO). Daher wird der Punkt „Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs“ teilweise auch nicht unter „Zulässigkeit“, sondern – dann meist gemeinsam mit dem Punkt „Zuständiges Gericht“ – unter einem vorgezogenen Punkt „A. Entscheidungskompetenz des Gerichts“ geprüft. In der Klausur wählt man ohne Begründung eine der beiden vertretbaren Aufbauarten.

Aufdrängende Sonderzuweisung

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine spezialgesetzliche aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt; insb. für:

  • Wehrpflichtige (§ 32 WPflG)
  • Zivildienst (§ 78 II ZDG, der auch § 32 WPflG für anwendbar erklärt)
  • Beamte (§ 126 I BBG und § 54 I BeamtStG, die dem alten § 126 I BRRG folgen)
  • Richter (§§ 46, 71 III DRiG; die Normen verweisen auf die für Beamte geltenden Vorschriften und somit mangels Spezialregelungen im DRiG auf die § 126 I BBG und § 54 I BeamtStG)
  • Richtervertretungen (§ 60 DRiG)
  • Bundesdisziplinarsachen (§ 45 BDG, das die alte BDO ersetzt)
  • Soldaten (§ 82 SG; allerdings enthält die Norm selbst wiederum eine abdrängende Sonderzuweisung zu den Wehrdienstgerichten – insb. für disziplinarrechtliche Angelegenheiten nach der WDO und sog. truppendienstrechtliche Angelegenheiten in § 17 II WBO)
  • Streitigkeiten aus dem BAföG (§ 54 BAföG)

 

 

Generalklausel des § 40 I 1 VwGO

Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor (zuerst prüfen), richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO, wonach es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (1.) nicht-verfassungsrechtlicher Art (2.) handeln muss, für die keine abdrängende Sonderzuweisung (3.) gegeben ist.

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zum Privatrecht.

Allgemeine Abgrenzungstheorien

Wann liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?

Anmerkung: Hier dieselben Abgrenzungstheorien wie bei der Prüfung, ob eine Maßnahme „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ vorliegt i.R.d. Merkmale eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)

  • h.M. Modifizierte Subjektstheorie (= Sonderrechtstheorie; = Zuordnungstheorie)
    Die streitentscheidenden Normen berechtigen bzw. verpflichten ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt.

  • a.A. Subordinationstheorie
    Aus dem Sachverhalt und der Rechtsfolge der streitentscheidenden Normen ergibt sich ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Bürger.
    (con) Keine trennscharfe Abgrenzung, insb. zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) möglich.

  • a.A. Interessentheorie
    Die streitentscheidenden Rechtsnormen dienen überwiegend öffentlichen Interessen.
    (con) Sehr unbestimmt, daher keine trennscharfe Abgrenzung möglich.

Nur dann, wenn die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, nicht nach der modifizierten Subjektstheorie beantwortet werden kann, ist auf die anderen beiden Abgrenzungstheorien einzugehen.

 

Sonderfälle

Widerruf / Rücknahme einer Handlung

Gemäß der actus-contrarius-Theorie bestimmt sich die Rechtsnatur einer die Rückgängigmachung bezweckenden Handlung nach der Rechtsnatur der gewährenden Handlung.

Beispiel: Wenn gewährender / eingreifender Akt ein VA war, sind auch Widerruf und Rücknahme (§§ 48, 49 VwVfG) VAs.

 

Subventionsvergabe

Grundsatz: Bei der Vergabe staatlicher Subventionen wird grds. nach der Zwei-Stufen-Theorie unterschieden in...

Stufe

ÖffR / PrivatR

1. Stufe

Begründungsverhältnis
= „ob“ eine Leistung gewährt wird

Stets öffentlich-rechtlich. 

(pro) Bindung an Grundrechte (insb. Art. 3 I GG); Nachteile des Beibringungsgrundsatzes der ZPO („Keine Flucht ins Privatrecht”) 

2. Stufe

Abwicklungsverhältnis
= „wie“ eine Leistung gewährt wird  

Kann beides sein (Formfreiheit)

Privatrechtlich,

z.B. wenn Subventionsbescheid nur Anspruch auf Abschluss eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages enthält

Öffentlich-rechtlich,

z.B. wenn Subventionsbescheid unmittelbare Grundlage für den Anspruch auf Auszahlung ist 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausnahme: Die Zwei-Stufen-Theorie kann nicht angewandt werden auf einstufige Zuwendungen, die nicht zurückgezahlt werden müssen (‚verlorene Zuschüsse‘) und bei denen daher das „ob“ und das „wie“ in einem Akt festgelegt werden. Diese sind aufgrund der Grundrechtsbindung hoheitlicher Stellen stets öffentlich-rechtlicher Natur.

 

Nutzung von / Zugang zu öffentlichen Einrichtungen

Bei der Nutzung von bzw. dem Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (z.B. Benutzung einer Stadthalle, Zutritt zu einem Volksfest, Aufnahme in einen Kindergarten…) wird ebenfalls nach der Zwei-Stufen-Theorie unterschieden in:

Stufe

Einrichtung wird unmittelbar 
privat betrieben

Einrichtung wird unmittelbar
öffentlich betrieben

1. Stufe

Begründungsverhältnis
= „ob“ eine Leistung gewährt wird

Stets öffentlich-rechtlich.

Begründung (s.o.)

ÖffR. Träger muss auf privatr. Träger einwirken, um dem Anspr. Geltung zu verschaffen

Stets öffentlich-rechtlich

Begründung (s.o.)

 

2. Stufe

Abwicklungsverhältnis
= „wie“ eine Leistung gewährt wird

Stets zivilrechtlich.

Kann beides sein (Formfreiheit)

Privatrechtlich

z.B. mittels AGBs, dann: ‚Miete‘ oder ‚Entgelt‘

Öffentlich-rechtlich,

z.B. mittels Satzung, dann: ‚Gebühr‘

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hausverbot durch Behördenleiter

Differenzierungs-kriterium / Ergebnis

h.M. Form des Hausverbotes

a.A. Zweck des Hausverbotes

a.A. Zweck des Aufenthalts

Öff.-rechtl.
Sachherrschaftsrecht

Erlass in verwaltungsrechtlicher Handlungsform (insb. VA)

Hausverbot dient der Aufrechterhaltung des öff.-rechtl. Betriebs
(z.B. Querulanten)

Zweck des Aufenthalts ist öff.-rechtl. Natur
(z.B. Besuch der Gemeinderatssitzung)

Privatrechtl.

Besitz-/Eigentumsrecht

Erlass in sonstiger Handlungsform

Hausverbot dient privaten Interessen
(z.B. Erzfeind des Bürgermeisters)

Zweck des Aufenthalts ist privater Natur
(z.B. Aufwärmen im Winter)

 

 

Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art

  • Zweck: Abgrenzung zur Zuständigkeit des BVerfG

  • Eine Streitigkeit ist nur dann verfassungsrechtlicher Art, wenn die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist:

    • Beide Seiten sind unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte (formelles Kriterium) und ...
    • Streitgegenstand sind im Kern unmittelbar verfassungsrechtliche Rechte bzw. Pflichten (materielles Kriterium).

  • Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, dann ist die Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art (→ nach h.M. bei Beteiligung eines Privaten stets der Fall; insb. wegen Einführung der Individualverfassungsbeschwerde aber zunehmend str.).

 

Keine abdrängende Sonderzuweisung

Es darf keine abdrängende Sonderzuweisung - durch Vorschriften, die ein anderes Gericht für zuständig erklären - vorliegen. Eine solche existiert insb. für:

  • Zuweisungen an die „besonderen Verwaltungsgerichte“

    • Zuweisungen an das Sozialgericht (§ 51 SGG)

    • Zuweisungen an das Finanzgericht (§ 33 FGO)

  • Bestimmte staatshaftungsrechtliche Streitigkeiten (§ 40 II 1 VwGO), nämlich:

    • Aufopferungsanspruch (Var. 1)

    • Ansprüche aus öffentl.-rechtl. Verwahrung (Var. 2)

    • Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentl.-rechtl. Pflichten, die nicht auf einem öffentl.-rechtl. Vertrag beruhen (Var. 3)

      • Insb. Ansprüche aus enteignungsgleichem und aufopferungsgleichem Eingriff, aus öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Leistungsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlicher GoA

      • Gem. HS. 2 explizit nicht: Ausgleichsansprüche i.R.v. Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach Art. 14 I S. 2 GG → Hier Verwaltungsrechtsweg eröffnet

  • Zielgerichtete Enteignungen (Art. 14 III 4 GG)

  • Baulandsachen (§ 217 I 4 BauGB)

  • Amtshaftungsansprüche (Art. 34 S. 3 GG)

  • Entschädigungsansprüche bei Widerruf eines Verwaltungsakts (§ 49 VI 3 VwVfG)

  • Freiheitsentziehungen (Art. 104 II 1 GG i.V.m. Polizeigesetz des Landes wie z.B. Art. 18 II 1 BayPAG; § 31 II Berl ASOG)

  • Strafrechtspflege (§ 23 EGGVG)

    • ‚Strafrechtspflege‘ = Repressive Tätigkeit / Strafverfolgung

    • Nicht dazu gehört die präventive Tätigkeit / Gefahrenabwehr → hier Verwaltungsrechtsweg eröffnet

 

Wie werden präventive / repressive Tätigkeiten bei „doppelfunktionalen Maßnahmen“ zur Bestimmung des Verwaltungsrechtswegs abgegrenzt?

„Doppelfunktionale Maßnahmen“ sind solche, die sowohl nach dem jeweiligen Polizeirecht als auch nach der StPO vorgenommen worden sein können. 
Beispiele: Identitätsfeststellung; Beschlagnahme; Durchsuchung, polizeiliche Beobachtung; Ingewahrsamnahme

  • h.M. Abgrenzung nach Schwerpunkt der Tätigkeit
    Entscheidend ist zunächst der subj. Horizont der handelnden Polizeibeamten (insb.: Welche Eingriffsgrundlage haben sie dem Betroffenen gegenüber genannt?) und erst subsidiär der objektive Horizont eines verständigen Bürgers in der Lage des Betroffenen (str.).
    → Maßnahme ist entweder präventiv oder repressiv
    → Eröffnung nur eines Rechtswegs, wobei das Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet (§ 17 II 1 GVG)

  • a.A. Wahlrecht des Bürgers
    (pro) Schwerpunkt einer Maßnahme lässt sich i.d.R. kaum anhand nachvollziehbarer Kriterien ermitteln und i.d.R. nennen die Polizeibeamten auch keine Eingriffsgrundlage
    → Bürger hat Wahlrecht, welchen Rechtsweg er bestreiten möchte

 

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