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VwGO  
Verwaltungsgerichtsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten zu Verfahren im Sinne des § 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Verwaltungsprozessrechtliche Verfahrensarten

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

Zentrale Übersicht über die verwaltungsproessrechtlichen Verfahrensarten nach der VwGO und deren jeweilige Statthaftigkeit.

 

 

Rechtsqualität des Klageobjekts

Verwaltungsakt

Norm
(Rechtsverordnung, Satzung)

Realakt

Rechtsverhältnis

Kläg.

Be-geh-ren

Aufhe-bung / Unter-lassung

Nicht erledigter VA

Anfechtungsklage
§ 42 I Alt. 1 VwGO

Untergesetzliche Rechtsnormen des Landesrechts

Normenkontrolle
§ 47 VwGO

In Berlin und Hamburg mangels Verfahren nach § 47 I Nr. 2 VwGO für diese Fälle wegen Art. 19 IV GG (BVerwG) 

Allg. Feststellungsklage
§ 43 I VwGO

Allg. Leistungsklage
als Unterlassungsklage,
§§ 43 II 1, 113 IV VwGO

Für jegliches Rechtsverhältnis denkbar, aber subsidiär zu anderen Verfahrensarten (§ 43 II 1 VwGO)

(Positive / negative)
Allg. Feststellungsklage
§ 43 I Alt. 1 / 2 VwGO

 

Drohender künftiger VA (Nichterlass)

Allg. Leistungsklage
als Unterlassungsklage,
§§ 43 II 1, 113 IV VwGO

Erlass / Vor-nahme

Künftig begehrter VA

Verpflichtungsklage
§ 42 I Alt. 2 / 3 VwGO

Erlass (‚echte‘) oder Änderung (‚unechte Normerlassklage‘)

„Normerlassklage“
(geboten wg. Art. 19 IV GG)

  • e.A. (BVerfG):
    Allg. Feststellungsklage,
    § 43 I VwGO
    [s. Fn. 1]

  • a.A. (VGH BW & BayVGH) 
    Allg. Leistungsklage,
    § 43 II 1, 113 IV VwGO 
    [s. Fn. 2]

  • a.A. (alt):
    Normenkontrolle
    ,
    § 47 VwGO analog

Allg. Leistungsklage
als Leistungs-vornahmeklage,

§§ 43 II 1, 113 IV VwGO

Fest-stellung

Nichtiger VA

Allg. Feststellungsklage
als Nichtigkeitsfeststellungsklage,
§ 43 I Alt. 3 VwGO

Ggf. inzidente Prüfung der Rechtsmäßigkeit i.R.d.
Anfechtungsklage
(inzidente Prüfung der Ermächtigungsgrundlage des VAs)


oder der


Allg. Feststellungsklage
(etwa auf Nichtbestehen einer sich aus einer Satzung / Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtung)

(Positive / negative)
Allg. Feststellungsklage
§ 43 I Alt. 1 / 2 VwGO

 

Im Prozess erledigter VA

Fortsetzungsfeststellungsklage
§ 113 I 4 VwGO (direkt)

Vor Klageerhebung
erledigter VA

Fortsetzungs-feststellungsklage

  • e.A.: § 113 I 4 VwGO analog

  • a.A.: § 43 I Alt. 3 VwGO

 

 

 


[1] (pro) Kein Eingriff in Gewaltenteilung, da nicht vollstreckbar; (con) Subsidiarität der Feststellungsklage.

[2] (pro) Nur dadurch vollstreckbare Verpflichtung; (con) Eingriff in Gewaltenteilung.

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